Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind Berufsverbände von der KSt befreit, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Diese Verbände dürfen daher in ihre Satzung keinen Zweck aufnehmen, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Aufnahme eines solchen Zwecks in die Satzung ist schädlich für die Steuerbefreiung.
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