Nach Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Investment-Gesellschaften e. V. werden seit 1993 nach
Diese Vorgehensweise ist unzulässig.
Dürfen Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge ungeachtet des Abkommens anzuwenden (§ 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG).
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