OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.11.2000
S 1980 A - 8 - St II 13

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 27.11.2000 (S 1980 A - 8 - St II 13) - DRsp Nr. 2008/81338

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 27.11.2000 - Aktenzeichen S 1980 A - 8 - St II 13

DRsp Nr. 2008/81338

§ 43 EStG Steuerabzug vom Kapitalertrag; Einbeziehung von steuerfreien Erträgen in die Bemessungsgrundlage

Nach Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Investment-Gesellschaften e. V. werden seit 1993 nach DBA steuerfreie Erträge nicht der Zinsabschlagsteuer unterworfen.

Diese Vorgehensweise ist unzulässig.

Dürfen Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge ungeachtet des Abkommens anzuwenden (§ 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG).

§ 40 Abs. 3 KAGG bestimmt lediglich, dass Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen sind, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat. Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer mangelt es an einer Freistellung im Gesetz.