Nach Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Investment-Gesellschaften e. V. werden seit 1993 nach
Dürfen Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge ungeachtet des Abkommens anzuwenden (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG).
§
Diese Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der Länder. Sie entspricht dem BMF-Schreiben v. 3.11.2000 - an den Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e. V.
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