Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des EURLUmsG Folgendes:
Die Neuregelung des § 11 Abs. Satz 3 und Abs. Satz 3 ist auf andere Vorauszahlungen als für eine Grundstucksnutzung (z.B. Mobilienleasing) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (Umkehrschluss aus § Abs. ), es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt die Anwendung bereits für den Veranlagungszeitraum 2004.
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