Der BFH hat durch amtlich nicht veröffentlichtes Urteil vom 26.04.2001 - V R 9/01 (UR 2001 S.
Für den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung gelten jedoch unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen: Wegen der verspäteten Anmeldung einer Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt werden. Für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung gilt dies nicht, weil dieser Antrag keine „Steuererklärung” ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erfüllt sind.
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