OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.07.2021
S 7105 A -21-St 110.2

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 28.07.2021 (S 7105 A -21-St 110.2) - DRsp Nr. 2022/80354

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 28.07.2021 - Aktenzeichen S 7105 A -21-St 110.2

DRsp Nr. 2022/80354

Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft; insbesondere in Fällen der Insolvenz

Die Grundsätze zur Beendigung der Organschaft in Insolvenzfällen sind im Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE geregelt. Die mit BMF-Schreiben vom 04.03.2021 (BStBl I S. 316) aufgenommenen Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. November 2019, XI R 35/17, wonach die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger oder der Organgesellschaft eine Organschaft nicht beendet, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (Vollstreckungsschutz) sind infolge der Änderung der Insolvenzordnung durch das SanInsFoG vom 22.12.2020 nicht auf vorläufige Eigenverwaltungsverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz. Der o.g. UStAE wird entsprechend angepasst, s. BMF-Schreiben vom 22.06.2021 - III C 2 - S 7105/20/10001 :001.

Darüber hinaus bitte ich Folgendes zu beachten:

1. Zurechnung von Umsätzen