Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Das heißt, ein solcher Gegenstand kann nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und folglich kann aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Die Vorschrift wurde durch Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S.
Für die folgenden Zeiträume:
1.4.1999 bis 4.3.2000,
1.1.2003 bis 17.5.2003 und
1.7.2004 bis 2.12.2004
lag keine gültige Ermächtigung des Rates der Europäischen Union für diese Ausnahmeregelung (Einschränkung des Vorsteuerabzugs) im deutschen Umsatzsteuerrecht vor. Die jeweilige Verlängerung der Ratsermächtigung erfolge erst Monate nach Ablauf der jeweils letzten Ratsermächtigung.
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