OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.05.2000
S 0171 A - 124 - St II 12

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.05.2000 (S 0171 A - 124 - St II 12) - DRsp Nr. 2008/81825

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.05.2000 - Aktenzeichen S 0171 A - 124 - St II 12

DRsp Nr. 2008/81825

§ 5 KStG Nachbarschafts- und Seniorenhilfevereine, Tauschringe und Zeitbörsen

  • In den letzten Jahren sind zunehmend Vereine in Erscheinung getreten, deren Mitglieder kleinere Dienstleistungen verschiedenster Art gegenüber anderen Vereinsmitgliedern erbringen (z. B. kleinere Reparaturen, Hausputz, -Kochen, Babysitting, Nachhilfeunterricht, häusliche Pflege). Für die geleistete Arbeit erhält das Vereinsmitglied („aktives Mitglied”) eine Gutschrift auf einem von dem Verein für das aktive Mitglied geführten Konto, die sich in der Regel nicht nach dem materiellen Wert der erbrachten Dienstleistung, sondern nach der hierfür aufgewendeten Zeit bemißt (z. B. 2 Punkte pro Arbeitsstunde). Dem Hilfsdienste in Anspruch nehmenden Mitglied wird die gleiche Punktzahl von seinem „Zeitkonto” abgezogen. Weist das Zeitkonto kein Guthaben auf, hat das Mitglied einen Kostenbeitrag zur Deckung der anfallenden Kosten bei dem Verein und dem aktiven Mitglied zu entrichten.

    Die Vereine treten meistens unter folgenden Bezeichnungen auf LETS („Local Exchange Trading System”), Nachbarschaftshilfe, Seniorengenossenschaft, Seniorenhilfe, Talentemarkt, Tauschbörse, Tauschkreis, Tauschring, Zeitbörse, Zeittausch.