bei der verspäteten Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung
bei verspäteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Zulässigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Verfahren der Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG i. V. m. §§ 46 - 48 UStDV) auseinander gesetzt und Folgendes entschieden:
Wenn ein Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung später als zu dem in § 48 Abs. 1 UStDV vorgegebenen Zeitpunkt abgibt, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, denn der Unternehmer ist nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zu stellen (Urteil vom 26.04.2001 - V R 9/01 (UR 2001,
Im Urteil vom 7. Juli 2005 - V R 63/03 (BStBl 2005 II S. 813) führt der BFH die o. a. Rechtsprechung weiter und stellt klar.
Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung - und die damit einhergehende Verpflichtung eines Monatszahlers, jährlich eine Sondervorauszahlung anzumelden und zu entrichten - gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
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