Nachstehend abgedruckt wird die Absprache zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet (BMF-Schreiben vom 12.11.2001 - IV B 4 - S 1323 Fra 1 / 01, BStBl 2001 I S. 801). Ergänzend ist vorab auf folgendes hinzuweisen:
Im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr sind inländische Beteiligte vor Übermittlung von Auskünften und Unterlagen an ausländische Finanzbehörden nach Maßgabe des § 117 Abs. 4 AO anzuhören. Dies gilt auch für den Bereich des EG-Amtshilfe-Gesetzes (§ 1 Abs. 2 EG-Ah-G). Nach § 2 Abs. 3 EG-Ah-G in der Fassung von Art. 17 des Jahressteuergesetzes 1997 (BStBl 1996 I S. 1523) können die Finanzbehörden jedoch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung hinsichtlich bestimmter Fallgruppen in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten, ohne daß es einer Anhörung bedarf. § 2 Abs. 3 EG-Ah-G hat folgenden Wortlaut:
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