Nach § 1 der Kleinbetragsverordnung sind Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen nur dann zu ändern oder berichtigen, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung
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für Steuern, die vor dem entstanden sind, mindestens 10 € beträgt,
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für Steuern, die nach dem entstanden sind bzw. entstehen,
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bei einer Änderung/Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 € beträgt oder
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bei einer Änderung/Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 € beträgt.
Im Festsetzungsprogramm für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Änderung der Grenzbeträge ab bereits umgesetzt.
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