Nach § 1 der Lohnabzugsverordnung ist die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Lohnabzugsverfahren (§
von einer Arbeitsstätte im Anwendungsbereich des
einer evangelischen oder römisch-katholischen Kirchengemeinde angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt.
Unter Berufung auf die vorgenannte Regelung hat die Evangelisch-reformierte Kirche beantragt, auch für ihre Kirchenmitglieder Lohnkirchensteuern durch die Arbeitgeber dieser Kirchenmitglieder einbehalten und abführen zu lassen. Die Religionszugehörigkeit dieser Arbeitnehmer ist auf deren Lohnsteuerkarte durch die Abkürzung „rf” gekennzeichnet.
Ab sofort ist in Hamburg somit bei folgenden Religionszugehörigkeiten Lohnkirchensteuer einzubehalten und abzuführen:
als evangelische Kirchensteuer (Kennzahl 61 im LSt-Anmeldevordruck) bei den Abkürzungen ev, lt oder rf
als römisch-katholische Kirchensteuer (Kennzahl 62 im LSt-Anmeldevordruck) bei der Abkürzung rk
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