OFD Hannover - Verfügung vom 01.03.2002
S 0824 -31 StH 553

OFD Hannover - Verfügung vom 01.03.2002 (S 0824 -31 StH 553) - DRsp Nr. 2008/86525

OFD Hannover, Verfügung vom 01.03.2002 - Aktenzeichen S 0824 -31 StH 553

DRsp Nr. 2008/86525

§ 10 StBerG Mitteilungen im Rahmen des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Notare und Patentanwälte

1. Allgemeines

Gegen einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, Notar oder Patentanwalt, der seine Berufspflichten verletzt, kann eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden. Zuständig für die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens ist die jeweilige Berufskammer. Daneben kann die Zulassung als Angehöriger dieser Berufsgruppen unter bestimmten, gesetzlich abschließend geregelten Voraussetzungen widerrufen werden.§ 14 BRAO; § 20 WpO; § 50 BNotO; § 21 PatAnwO

Insbesondere hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und der Weitergabe von Informationen ist es von erheblicher Bedeutung, ob es sich um ein Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen oder aber um ein Rücknahme- bzw. Widerrufsverfahren handelt.

2. Berufspflichtverletzungen

2.1 Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Notare und Patentanwälte müssen ihren Beruf entsprechend den in den jeweiligen berufsordnenden Gesetzen geregelten Grundsätzen ausüben. Im Einzelnen sind dies insbesondere folgende Vorschriften:

  • für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer: §§ 43 bis 56 WpO,

  • für Rechtsanwälte: §§ 43 bis 59a BRAO,

  • für Notare: §§ 14 bis 19 BNotO,