OFD Hannover - Verfügung vom 01.03.2002
S 0915

OFD Hannover - Verfügung vom 01.03.2002 (S 0915) - DRsp Nr. 2008/86527

OFD Hannover, Verfügung vom 01.03.2002 - Aktenzeichen S 0915

DRsp Nr. 2008/86527

§ 10 StBerG Mitteilungen an die Steuerberaterkammer über den Ausgang von Verfahren wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

Bußgeldverfahren gem. § 160 StBerG wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen werden auf Grund von Feststellungen der FÄ im Besteuerungsverfahren oder auf Grund von Mitteilungen der Steuerberaterkammer durchgeführt.

1. Basiert das Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG auf Erkenntnissen, die die FinBeh in einem Besteuerungsverfahren gewonnen hat, gilt für diese Erkenntnisse § 30 AO. Mangels Offenbarungsbefugnis darf die Steuerberaterkammer nicht über eingeleitete Maßnahmen oder das Ergebnis eines Bußgeldverfahrens informiert werden, weil das Steuergeheimnis zu wahren ist.

2. Aber auch, wenn ein Bußgeldverfahren auf Grund einer Mitteilung der Steuerberaterkammer durchgeführt wurde, kann die Kammer nicht über das Ergebnis dieses Verfahrens unterrichtet werden: