OFD Hannover - Verfügung vom 01.11.2004
S 2745 - 24 - StO 242

OFD Hannover - Verfügung vom 01.11.2004 (S 2745 - 24 - StO 242) - DRsp Nr. 2008/88376

OFD Hannover, Verfügung vom 01.11.2004 - Aktenzeichen S 2745 - 24 - StO 242

DRsp Nr. 2008/88376

allgemeine Vorschriften: Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich ausgeglichenen und den „abziehbaren” Beträgen zu ermitteln. Die Abzugsfähigkeit richtet sich nach der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage. Hierzu gehört auch die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Oktober 2003,BStBl 2004 II S. 468, JURIS DokNr. STRE200410045). Eine erneute Prüfung im Jahr des tatsächlichen Verlustabzugs unterbleibt („abgeschichtete Grundlagenentscheidung”). Aus der Bindungswirkung folgt, dass eine fehlerhafte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum nächsten Feststellungstermin nur nach den Vorschriften der Abgabenordnung berichtigt oder geändert werden kann, z. B. nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO - rückwirkendes Ereignis -, wenn in einem Sanierungsfall der Geschäftsbetrieb nicht 5 Jahre in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wurde. Die OFD bittet deshalb, auf die Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG im Jahr des Verlustes der wirtschaftlichen Identität zu achten. Ggf. ist der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen.