Ist die Erstattung eines Guthabens nicht möglich weil der Empfänger verstorben ist, so wird der Erstattungsberechtigte von dem für die Festsetzung zuständigen Bereich festgestellt. Dieser weist durch Auszahlungsanweisung an, an welchen Erben zu erstatten ist (Kassenkartei Karteiblatt 621 Karte 1).
Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht. Nach § 1922 Abs. 1 BGB ist es derjenige oder sind es diejenigen, auf den bzw. die mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes übergeht (Gesamtrechtsnachfolger, siehe auch § 45 AO). Erbe werden kann man durch gesetzliche Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). Die Anerkennung als Gesamtrechtsnachfolger ist im steuerlichen Verfahren in Anlehnung an § 88 AO (Untersuchungsgrundsatz) i.V.m. § 92 AO (Beweismittel) zu ermitteln. Danach kann sich die Finanzbehörde der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Zweckmäßiger Weise geschieht dies durch Vorlage eines Erbscheins.
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