Nach der bisherigen Rechtsprechung reichte es für die Wahrung der Festsetzungsfrist aus, den Steuerbescheid rechtzeitig abzusenden; der tatsächliche Zugang des Bescheids war insoweit unmaßgeblich. Es genügte, dem Steuerpflichtigen nach Ablauf der Festsetzungsfrist einen inhaltsgleichen Bescheid zu übersenden. Dies reicht zur Fristwahrung nicht mehr aus.
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 25. November 2002 - GrS 2/01 - (a. a. O.) entschieden, dass die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nur gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid, der vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat, dem Empfänger auch tatsächlich zugeht (Änderung der Rechtsprechung).
Ein Zugang des Steuerbescheids vor Ablauf der Festsetzungsfrist ist für die Fristwahrung nicht erforderlich.
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