Bußgeldverfahren gem. § 160 StBerG wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen werden aufgrund von Feststellungen der Finanzämter im Besteuerungsverfahren oder aufgrund von Mitteilungen der Steuerberaterkammer durchgeführt.
Basiert das Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG auf Erkenntnisse, die die Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren gewonnen hat, gilt für diese Erkenntnisse § 30 AO. Mangels Offenbarungsbefugnis darf die Steuerberaterkammer nicht über eingeleitete Maßnahmen oder das Ergebnis eines Bußgeldverfahrens Informiert werden, weil das Steuergeheimnis zu wahren ist.
Ist ein Bußgeldverfahren aufgrund einer Mitteilung der Steuerberaterkammer durchgeführt worden, kann die Kammer über das Ergebnis dieses Verfahrens unterrichtet werden.
§ 30 AO ist nicht anwendbar, weil die Erkenntnisse nicht aus einem steuerlichen Verfahren stammen. Auch handelt es sich bei einem Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG nicht um ein steuerliches VerfahrenMF-Erlass vom 29. November 1979.
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