Das BfF ist zuständig für den Auskunftsaustausch mit den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der EU sowie mit den Staaten, mit denen ein großer Auskunftsaustausch vereinbart ist. Es gelten folgende Einschränkungen:
Mitgliedstaaten der EU
ohne Beitrittsstaaten zum 1. Mai 2004 (s. Zusatz der OFD zu Tz. 1 Nr. 1)
Australien
Island
Kanada
Neuseeland
Norwegen
Russland (s. Zusatz der OFD zu Tz. 1 Nr. 2)
Türkei (s. Zusatz der OFD zu Tz. 1 Nr. 2)
USA
die Vereinbarung zeitlich abgestimmter Außenprüfungen;
Entscheidungen über die Anwesenheit von Vertretern ausländischer Finanzbehörden oder die Entsendung von Beamten ins Ausland;
Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Verständigungsverfahren.
jährlich über die Entwicklung des Auskunftsaustausches;
über Auskunftsersuchen ausländischer Finanzbehörden, die sich auf Verrechnungspreise beziehen;
über Anträge auf Verwertung von Auskünften in öffentlichen Gerichtsverfahren;
über anhängige Rechtsbehelfe;
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|