OFD Hannover - Verfügung vom 04.05.2009
G 1401 - 9 - StO 254

OFD Hannover - Verfügung vom 04.05.2009 (G 1401 - 9 - StO 254) - DRsp Nr. 2009/80365

OFD Hannover, Verfügung vom 04.05.2009 - Aktenzeichen G 1401 - 9 - StO 254

DRsp Nr. 2009/80365

Ertragsteuerliche Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen; BMF-Schreiben vom 12. Februar 2009, BStBl 2009 I S. 398

„Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen Folgendes:

I. Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt

Der Laborarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn er - ggf. unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte - auf Grund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sogenannte Stempeltheorie). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierfür sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall z. B. dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.

II. Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft

1. Definition der Laborgemeinschaft