OFD Hannover - Verfügung vom 04.12.2000
G 1422

OFD Hannover - Verfügung vom 04.12.2000 (G 1422) - DRsp Nr. 2008/85963

OFD Hannover, Verfügung vom 04.12.2000 - Aktenzeichen G 1422

DRsp Nr. 2008/85963

§ 8 GewStG Behandlung von Investment- und Spezialfonds mit Akienanteilen bei der Ermittlung von Dauerschulden bei Kreditinstituten

Die Ermittlung von Dauerschulden bei Kreditinstituten i. S. des § 1 KWG erfolgt nach § 19 GewStDV. Hiernach sind Entgelte nur für solche Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 GewStG anzusetzen, die dem Betrag entsprechen, um den der Ansatz der in § 19 Abs. 1 GewStDV genannten WG das Eigenkapital übersteigt. Zu diesen WG gehören u. a. zum Anlagevermögen gehörende Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen.

Zu der Frage, ob auch Anteile der Banken an Investment-und Spezialfonds als Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen angesehen werden können, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Investmentfonds und Spezialfonds sind (rechtlich unselbständiges) Sondervermögen i. S. des §§ 1 und 6 KGAA. Beteiligungen an diesem Sondervermögen gehören nicht zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV genannten Anteilen an Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen. Die Ansprüche des Inhabers eines Anteils an einem Investment-/Spezialfonds sind nicht mit den Rechten eines Aktionärs, Gesellschafters oder Mitunternehmers vergleichbar.

Beteiligungen an Investment- oder Spezialfonds sind daher bei der Ermittlung der Dauerschulden bei Kreditinstituten nach § 8 GewStG i. V. mit § 19 GewStDV nicht zu berücksichtigen.