Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 21. Februar 2002 - II R 66/99, BStBl 2002 II S. 378, entschieden, dass Bankgebäude - auch Bankfilialen - grundsätzlich im Sachwertverfahren zu bewerten sind, wenn sie für die Zwecke des Bankbetriebes hergerichtet sind. Es komme weder auf den Umfang der bankspezifischen Einrichtungen an noch auf den Anteil der Herstellungskosten dieser Einrichtungen im Verhältnis zu den Herstellungskosten des gesamten Objektes. Entscheidend sei allein, dass es im Hauptfeststellungszeitpunkt keine genügend große Zahl vermieteter Objekte dieser Nutzung gegeben habe.
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