Der Anspruch (auf Eigenheimzulage) besteht gemäß § 4 S. 1 EigZulG nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Nach der Rechtsprechung des BFH setzt dies voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung „aufgrund seines Eigentumsrechts” bewohnt (BFH-Urteil vom 28. Mai 1998, X R 21/95, BStBl 1998 II S. 563; vgl. auch Informationen über Steuerfragen vom 2/2004, Tz. 241). Eigenheimzulage ist danach in den Fällen nicht zu gewähren, in denen der Eigentümer eines Grundstücks einem anderen ein Nießbrauchsrecht an diesem Grundstück eingeräumt hat und dieser das Nießbrauchsrecht dahingehend ausübt, dass er den Eigentümer in dem aufstehenden Gebäude wohnen lässt (vgl. NFG-Urteil vom 26. April 2004,
Fraglich war nunmehr, ob Eigenheimzulage gewährt werden kann, wenn ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück schuldrechtlich dahingehend beschränkt wird, dass dessen Ausübung nur auf einer Teilfläche des Grundstücks möglich sein soll.
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