Aufgrund der durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 mit Wirkung ab 2007 neu eingeführten Steuerbefreiung von Einnahmen aus einer nebenberuflich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit (sog. Ehrenamtsfreibetrag) nach § 3 Nr. 26a EStG und dem dazu veröffentlichten BMF-Schreiben vom 25. November 2008 gilt für die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer Folgendes:
Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angeiegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. in den häufigsten Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
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