OFD Hannover - Verfügung vom 06.05.2004
S 2351 - 83 - StO 213

OFD Hannover - Verfügung vom 06.05.2004 (S 2351 - 83 - StO 213) - DRsp Nr. 2008/87748

OFD Hannover, Verfügung vom 06.05.2004 - Aktenzeichen S 2351 - 83 - StO 213

DRsp Nr. 2008/87748

Entfernungspauschale - bei Einsatzwechseltätigkeit - bei doppelter Haushaltsführung

I. Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit

Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit richtet sich der Werbungskostenabzug hinsichtlich der Fahrtkosten nach R 38 Abs. 3 LStR und H 38 (Einsatzwechseltätigkeit) LStH.

Die OFD bittet, hinsichtlich der verschiedenen Fallgestaltungen nach dem Ergebnis der Besprechung auf Bund-Länder-Ebene folgende Auffassung zu vertreten:

1. Wahlrecht zu Gunsten der Entfernungspauschale

Ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten besteht nicht. Vielmehr hat sich an der Abgrenzung zwischen Fahrten, die als Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten, und Fahrten, die nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind, mit Einführung der Entfernungspauschale in 2001 nichts geändert.

2. Fahrten mit dem eigenen Pkw

a) Einsatzstelle nicht mehr als 30 km von der Wohnung entfernt

Bei Fahrten zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, für die der Arbeitnehmer und eventuelle Mitfahrer die Entfernungspauschale geltend machen können.

b) Einsatzstelle mehr als 30 km von der Wohnung entfernt, soweit die Tätigkeit an der Einsatzstelle nicht mehr als drei Monate beträgt