OFD Hannover - Verfügung vom 06.06.2002
S 2442

OFD Hannover - Verfügung vom 06.06.2002 (S 2442) - DRsp Nr. 2008/80051

OFD Hannover, Verfügung vom 06.06.2002 - Aktenzeichen S 2442

DRsp Nr. 2008/80051

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2002

(MF-Erlass vom 30. Mai 2002 - S 2442 - 43- 43 1 -)

,,1. a) Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2002 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

Römisch-katholische Kirchensteuer

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Evangelische Kirchensteuer

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Alt-katholische Kirchensteuer

9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

b) Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird. Im niedersächsischen Teil der Bremischen Evangelischen Kirche und der Diözese Hildesheim höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns. von dem die Lohnsteuer berechnet wird. Der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellenstufe der Einkommensteuertabelle zugrunde zu legen.