(s. auch OFD Magdeburg vom 2. September 1997 -
Die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker Mainz hat mit verschiedenen Krankenkassen Verträge über die Lieferung und Reparatur von Hörgeräten und Zubehör getroffen. Die erstmalige Ausstattung von Versicherten mit Hörgeräten einschließlich Zubehör kann aus verschiedenen Gründen abgebrochen werden (z. B. durch den Tod des Versicherten während der Anpassung, aber auch wegen Bedienungsproblemen oder unzureichendem Heilungserfolg).
In derartigen Fällen erhalten die Hörgeräteakustiker wegen Nichtabnahme bzw. Rückgabe des Geräts eine Anpasspauschale zuzüglich Erstattung der Sachkosten für das Ohrpassstück (Otoplastik).
Unabhängig davon, ob bei Abbruch der Hörgeräteanpassung wegen des Todes des Versicherten aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Lieferung mangels Verschaffung der Verfügungsmacht nicht zu Stande kommt oder ob bei Rückgaben aus anderen Gründen von einer Rückgängigmachung der Lieferung (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG) auszugehen ist, gilt für die umsatzsteuerliche Beurteilung der dem Hörgeräteakustiker verbleibenden Beträge Folgendes:
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