Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) in der durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001 -) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001,
Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) erlassen.abgedruckt im AO Handbuch zu § 21 AO Durch die Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben.
Nach § 1 der UStZustV (zuletzt geändert durch Art. 62a des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMF und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I 2008,
Unternehmer ansässig in | örtlich zuständiges FA |
Belgien | Trier |
Bulgarien | Neuwied |
Dänemark | Flensburg |
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