OFD Hannover - Verfügung vom 08.01.2002
S 2442 - 7 - StO 213

OFD Hannover - Verfügung vom 08.01.2002 (S 2442 - 7 - StO 213) - DRsp Nr. 2008/87635

OFD Hannover, Verfügung vom 08.01.2002 - Aktenzeichen S 2442 - 7 - StO 213

DRsp Nr. 2008/87635

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2001

    • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2001 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

      Römisch-katholische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

      Evangelische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

      Alt-katholische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    • Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

      Im niedersächsischen Teil der Bremischen Evangelischen Kirche beträgt die Kirchensteuer der Bremischen Evangelischen Kirche und der Diözese Hildesheim höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

      Der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellenstufe der Einkommensteuertabelle zugrunde zu legen.