Die Vorschrift des § 107 AO gilt in allen Abschnitten des Besteuerungsverfahrens (einschließlich des Außenprüfungs-, Vollstreckungs- und Rechtsbehelfsverfahrens), nicht jedoch im Steuerstraf- bzw. im Bußgeldverfahren.
Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
1.1 Im Steuerstraf- und im Bußgeldverfahren gehörte Zeugen oder bestellte Sachverständige werden nicht nach § 107 AO, sondern nach § 405 AO entschädigt.
1.2 Eine besondere gesetzliche Regelung besteht für Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1 StPO) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden, Auskunft erteilen oder die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100 b Abs. 3 StPO). Diese Dritten haben nach §
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