OFD Hannover - Verfügung vom 09.02.2000
S 7423 - 1 - StO 351

OFD Hannover - Verfügung vom 09.02.2000 (S 7423 - 1 - StO 351) - DRsp Nr. 2008/82121

OFD Hannover, Verfügung vom 09.02.2000 - Aktenzeichen S 7423 - 1 - StO 351

DRsp Nr. 2008/82121

Goldmünzen als Anlagegold nach § 25 c Abs. 2 Nr. 2 UStG

Seit dem 1. Januar 2000 sind die Umsätze und die Vermittlung von Umsätzen mit Anlagegold nach § 25 c UStG steuerfrei.

Goldmünzen zählen nur dann zum Anlagegold, wenn sie die in § 25 c Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Bedingungen erfüllen. Welche Goldmünzen als steuerbefreites Anlagegold gelten, wird in einer jährlich neu aufgelegten Liste der EG-Kommission verzeichnet und in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Liste für 2000 im Abl. EG 1999 Nr. C 342 S. 13). Die in dieser Liste aufgeführten Münzen gelten während des gesamten Kalenderjahres, für das das Verzeichnis gilt, als Anlagegold. Ein Abdruck dieser Liste kann durch die Finanzämter bei der OFD angefordert werden.