OFD Hannover - Verfügung vom 09.08.2002
S 0361 - 45 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 09.08.2002 (S 0361 - 45 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/81028

OFD Hannover, Verfügung vom 09.08.2002 - Aktenzeichen S 0361 - 45 - StO 321

DRsp Nr. 2008/81028

§ 180 AO; Anwendung der §§ 32 c und 35 EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften

Durch das StÄndG 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S. 3794) wurde die zeitliche Anwendung der §§ 32 c und 35 EStG neu geregelt. Nach § 52 Abs. 44 und 52a EStG i. d. F. des StÄndG 2001 wird für die Anwendung der jeweiligen Vorschrift allein auf den Veranlagungszeitraum abgestellt.

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Vorschrift anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet; z.B. kommt bei einem Einzelunternehmen für den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG zur Anwendung.

In Fällen der gesonderten (und einheitlichen) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind auch die für die Anwendung der jeweiligen Steuerermäßigung notwendigen Feststellungen zu treffen (vgl. § 35 Abs. 3 EStG). Probleme können sich bei mehrstöckigen Personengesellschaften und vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre ergeben, wenn für das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige FA nicht eindeutig ersichtlich ist, welche Steuerermäßigung letztlich beim Stpfl. anzuwenden ist.

Beispiel: