OFD Hannover - Verfügung vom 09.12.2002
S 2334- 168 - StO 211

OFD Hannover - Verfügung vom 09.12.2002 (S 2334- 168 - StO 211) - DRsp Nr. 2008/83332

OFD Hannover, Verfügung vom 09.12.2002 - Aktenzeichen S 2334- 168 - StO 211

DRsp Nr. 2008/83332

Bewertung der Sachbezüge für den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 2003

Die Sachbezugsverordnung (SachBezV) 2003 vom 7. November 2002 (BGBl I S. 4339) hat folgenden Wortlaut:

㤠1 Freie Verpflegung

  1. 1)

    Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 195,80 EUR festgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind

    • für Frühstück 42,80 EUR,

    • für Mittagessen 76,50 EUR,

    • für Abendessen 76,50 EUR

    anzusetzen.

  2. 2)

    Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondem auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Abs. 1 anzusetzenden Werte für Familienangehörige,

    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 v. H.,

    • die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60 v. H.,

    • die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 v. H.,

    • die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 v. H.

    Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

  3. 3)