OFD Hannover - Verfügung vom 10.04.2000
S 7100 - 33 - StH 533

OFD Hannover - Verfügung vom 10.04.2000 (S 7100 - 33 - StH 533) - DRsp Nr. 2008/82125

OFD Hannover, Verfügung vom 10.04.2000 - Aktenzeichen S 7100 - 33 - StH 533

DRsp Nr. 2008/82125

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzbesteuerung der Kreisverbände des Niedersächsischen Landvolks

Die Kreisverbände des Niedersächsischen Landvolks sind selbständige Vereine. Der Vereinszweck umfasst neben den satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgaben für die Gesamtbelange aller Mitglieder auch die Beratung einzelner Mitglieder in rechtlichen, steuerrechtlichen sowie arbeits- und versorgungsrechtlichen Fragen. Sofern die Kreisverbände die Beratung nicht selbst durchführen, erfolgt sie durch angeschlossene Buchstellen oder durch vertraglich verpflichtete Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe.

  • Erhebt der Kreisverband für die Beratung des einzelnen Mitglieds neben dem Mitgliedsbeitrag eine gesonderte Gebühr, liegt insoweit ein entgeltlicher Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Diese Gebühren sind steuerbar und steuerpflichtig.