OFD Hannover - Verfügung vom 10.09.2002
S 7100 - 407 - StO 351

OFD Hannover - Verfügung vom 10.09.2002 (S 7100 - 407 - StO 351) - DRsp Nr. 2008/91905

OFD Hannover, Verfügung vom 10.09.2002 - Aktenzeichen S 7100 - 407 - StO 351

DRsp Nr. 2008/91905

§ 3 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung von Calling Cards

Calling Cards sind Telefonkarten, die weder einen Magnetstreifen noch einen Chip beinhalten. Über eine auf der Karte angegebene Rufnummer ist ein Telekommunikations-Dienstleister (TK-Dienstleister wie z. B. Mox, Telecom Centers u. v. m.) zu erreichen, über den man den beim Kauf der Karte entrichteten Preis mittels einer auf der Karte angegebenen PinNr. als Gesprächsguthaben abtelefonieren kann. Im Gegensatz zu den Guthabenkarten beim Mobilfunk (D 1, D 2 usw. siehe BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2001, BStBl I 2001, S. 1010) steht bei diesen Karten der TK-Dienstleister beim Kauf der Karte bereits fest. Die Regelung für die Mobilfunk-Guthabenkarten, wonach ein nicht steuerbarer Umtausch von Geld in „elektronisches Geld” vorliegt, kann nur gelten, wenn mit den Calling Cards Leistungen verschiedener Unternehmer bezahlt werden können (Multifunktionskarte).