Rechtsbehelfe sind nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingelegt worden sind (§ 358 AO). Maßgebend ist der Eingang der Rechtsbehelfsschrift bei der zuständigen Behörde. Ein Schriftstück ist dann eingegangen, wenn die Behörde hierüber die Verfügungsgewalt erhalten hat. Dabei genügt es, wenn das Schriftstück in den Hausbriefkasten oder das Postschließfach (Abholfach) der Behörde gelangt ist.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG und des BFHBVerwG-Entscheidungen vom 3. Juli 1961 -
Zur Vermeidung von Streitigkeiten über den Zugang eines Rechtsbehelfs bittet die OFD bei der Anbringung des Eingangsstempels wie folgt zu verfahren:
Die Hausbriefkästen sind regelmäßig morgens bei Dienstbeginn, die Postschließfächer (Abholfächer) möglichst bis zum Dienstbeginn zu leeren.
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