Bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtages ein Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme (§ 302 AktG), der sofort fällig wird. Gem. §§ 352, 353 HGB ist dieser Anspruch zu verzinsen. Auf die Verzinsung kann entsprechend dem Schutzgedanken des § 302 HGB grundsätzlich nicht von vornherein durch die Organgesellschaft verzichtet werden.
Die unterlassene oder unzutreffende Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs steht der tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrages nicht entgegen. Die Beteiligten verletzen damit lediglich eine vertragliche Nebenpflicht.
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