Die Vorlage der Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG ist materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs.
In Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage A V, nicht aber die Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG beigefügt ist, ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Konsequenzen:
Eine Anwendung des § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) scheidet aus, weil bis zur Vorlage der Anbieterbescheinigung nicht ungewiss ist, dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind.
Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6. März 2003 - XI R 13/02 - zur nachträglichen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) stellt die nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommene Ausstellung der Anbieterbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Die Steuerfestsetzung ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung nach § 10 a Abs. 2 EStG durchzuführen.
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