OFD Hannover - Verfügung vom 12.07.2000
S 0174

OFD Hannover - Verfügung vom 12.07.2000 (S 0174) - DRsp Nr. 2008/86379

OFD Hannover, Verfügung vom 12.07.2000 - Aktenzeichen S 0174

DRsp Nr. 2008/86379

§ 5 KStG Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mittels Aufnahme von Darlehen

Die Verwendung von Mitteln, die für den ideellen Bereich gebunden sind, für den Ausgleich von Verlusten des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich schädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn dem ideellen Bereich nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Verlustjahres wieder Mittel in gleicher Höhe zugeführt werden (MF-Erl. v. 19.10.1998, KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 7.4).

Eine für die Gemeinnützigkeit schädliche Verwendung von Mitteln i. S. des o. g. MF-Erl. liegt nicht vor, wenn dem Betrieb die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugeführt werden bzw. bereits in dem Betrieb verwendete ideelle Mittel mittels eines Darlehens, das dem Betrieb zugeordnet wird, innerhalb der Frist von 12 Monaten nach dem Ende des Verlustentstehungsjahres an den ideellen Bereich der Körperschaft zurückgegeben werden. Voraussetzung für die Unschädlichkeit ist, dass Tilgung und Zinsen für das Darlehen ausschließlich aus Mitteln des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geleistet werden.