OFD Hannover - Verfügung vom 14.02.2000
S 2729

OFD Hannover - Verfügung vom 14.02.2000 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/86286

OFD Hannover, Verfügung vom 14.02.2000 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/86286

§ 5 KStG Freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige Vereine im Rahmen von Gruppenversicherungen

Gemeinnützige Vereine schließen häufig Gruppenversicherungen ab, denen die Mitglieder des Vereins und deren Familienangehörige beitreten können. Die Vereine übernehmen das Inkasso der Versicherungsbeiträge und andere Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Versicherung. Dafür räumen die Versicherungen den Vereinsmitgliedern Vorzugskonditionen ein. Außerdem steht den Vereinsmitgliedern ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung zu.

Verzichten die Vereinsmitglieder in einer mit dem Beitritt zur Gruppenversicherung abzugebenden Zuwendungserklärung auf die Gewinnbeteiligung zugunsten des Vereins, so gehören die dem Verein überlassenen Gewinnanteile zu den stpfl. Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Sie stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Leistungen, die der Verein im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags erbringt. Eine Aufteilung der dem Verein überlassenen Gewinnbeteiligung in ein Entgelt und in eine unentgeltliche Zuwendung ist ohne entsprechende Rechtsgrundlage nicht zulässig, vgl. das BFH-Urt. v. 25.8.1987 (BStBl II S. 850).