OFD Hannover - Verfügung vom 14.02.2002
S 1301

OFD Hannover - Verfügung vom 14.02.2002 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/83992

OFD Hannover, Verfügung vom 14.02.2002 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/83992

Berücksichtigung der französischen Steuergutschrift („avoir fiscal”) für aus Frankreich stammende Dividenden bei den deutschen Steuerfestsetzungen sowie Fiskalausgleich

Aufgrund der Änderungen des französischen Rechts bei der Gewährung der in- und ausländischen Aktionären französischer KapGes gewährten Steuergutschrift weist die OFD auf Folgendes hin:

Bis einschließlich 1997 wurde die französische Steuergutschrift den in Deutschland ansässigen Aktionären einheitlich i. H. von 50 v. H. der gezahlten Bruttodividende gewährt. Bei einer KapGes als Dividendenemp-fängerin wurde (und wird) die Steuergutschrift nach Art. 9 Abs. 4 DBA-Frankreich nicht gewährt, wenn sie mindestens 10 v. H. an der ausschüttenden französischen Gesellschaft beteiligt ist, da Schachteldividenden gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind.

Nach den in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten Änderungen im französischen KSt-Recht gelten für juristische Personen als Dividendenempfänger folgende Regelungen: Für Ausschüttungen im Kj 1998 beträgt die Steuergutschrift 45 v. H. und für Ausschüttungen im Kj 1999 beträgt sie 40 v. H. der ausgeschütteten Dividende.