Nach dem Ergebnis der Erörterungen im Kreise der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder besteht Einvernehmen darüber, dass an der bisher vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten ist, wonach Rückstellungen für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Abbruch, zur Verfüllung und zur Rekultivierung von Erdgasspeichern wegen fehlender zeitlicher Konkretisierung nicht zuzulassen sind. Rückstellungen für diese Verpflichtungen sind deshalb jedenfalls nicht mehr mit Hinweis auf eine mangelnde zeitliche Konkretisierung zu versagen, wenn der Zeitraum, in dem diese Verpflichtungen zu erfüllen sind, zumindest bestimmbar ist. Auf R 5.7 Abs. 4 Satz 1 EStR weise ich hin.
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