1.1
Die Finanzbehörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, der auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann diesen mit Zwangsmitteln durchsetzen (§§ 328 - 336 AO).
Dabei ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Steuerpflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden und das in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck steht.
1.2
Grundsätzlich sind alle gesetzlich zugelassenen Anordnungen der Finanzbehörden, mit denen im Einzelfall einem Pflichtigen ein bestimmtes Verhalten (Vornahme einer Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung) auferlegt wird, das nicht in einer Geldleistung (vergl. Tz. 1.5.) besteht, sondern von der Erfüllbarkeit durch den Pflichtigen und seinem Willen abhängig ist, im Verwaltungswege erzwingbar. Die Zwangsmaßnahme muss zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens notwendig, verhältnismäßig, zumutbar und erfüllbar sein.
1.3
Hierunter fallen im Vollstreckungsverfahren Aufforderungen und Anordnungen, insbesondere
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