OFD Hannover - Verfügung vom 15.07.2009
S 2830 - 21 - StO 244

OFD Hannover - Verfügung vom 15.07.2009 (S 2830 - 21 - StO 244) - DRsp Nr. 2009/80515

OFD Hannover, Verfügung vom 15.07.2009 - Aktenzeichen S 2830 - 21 - StO 244

DRsp Nr. 2009/80515

Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer (§ 44 KStG), Auswirkungen der EuGH-Entscheidung vom 6. März 2007 in der Rechtssache „Meilicke” (C - 292/04) Klageverfahren beim Finanzgericht Köln (Az. 2 K 2241/02)

Der EuGH hat mit o. b. Urteil vom 6. März 2007 zur Frage Stellung genommen, ob die deutsche Regelung zur Besteuerung von Dividenden mit dem europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Er erklärt das bis zum Jahr 2000 in Deutschland geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren für nicht vereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit.

In der Entscheidung war noch offen geblieben, wie das für das deutsche Körperschaftsteuer-System konzipierte Anrechnungsverfahren bei ausländischen Dividenden durchzuführen ist, insbesondere welche formellen Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind.

Das Verfahren „Meilicke” wird nunmehr nach der EuGH-Entscheidung bei dem Finanzgericht Köln, Az. 2 K 2241/01, weiter verhandelt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln Rechtsfragen zur Anrechnung der Körperschaftsteuer erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Vorlagefragen betreffen die Höhe des Anrechnungsguthabens und das Erfordernis einer Körperschaftsteuerbescheinigung i. S. d. § 44 KStG a. F..