OFD Hannover - Verfügung vom 15.10.2009
S 7100 - 441 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 15.10.2009 (S 7100 - 441 - StO 171) - DRsp Nr. 2009/80646

OFD Hannover, Verfügung vom 15.10.2009 - Aktenzeichen S 7100 - 441 - StO 171

DRsp Nr. 2009/80646

Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken

Zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Abgabe von Speisen und Getränken verweise ich auf das BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008(BStBl 2008 I S. 949) und folgende Einzelfälle.

Selbstbedienungs- oder Automatenrestaurants

Werden Speisen und Getränke ohne Bedienungspersonal, d. h. aus Automaten oder über das Buffet abgegeben, liegt eine sonstige Leistung vor, wenn der Unternehmer Tische und Stühle bereitstellt (Dienstleistungselement, das nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden ist) und wenn der Kunde Tische und Stühle auch tatsächlich nutzt.

Zur Lieferung von Heißgetränken aus Automaten weise ich auf die USt-Kartei S 7222 Karte 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG hin. Die dort genannten Umsätze von Kakao und Suppe sind nur dann eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG), wenn der Kunde das Getränk oder die Suppe mitnimmt. Nutzt der Kunde dagegen Tische und Stühle des Unternehmers, in dessen Räumen der Automat aufgestellt ist, erbringt der Automatenaufsteller eine sonstige Leistung an den Kunden (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006, V R 58/04, BStBl 2007 II S. 487).

Theater, Kinos, Multiplexkinos