OFD Hannover - Verfügung vom 16.04.1998
G 1412

OFD Hannover - Verfügung vom 16.04.1998 (G 1412) - DRsp Nr. 2008/85949

OFD Hannover, Verfügung vom 16.04.1998 - Aktenzeichen G 1412

DRsp Nr. 2008/85949

§ 3 GewStG Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen

Gem. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der GewSt befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

Gem. § 38 SGB V werden von den Sozialversicherungsträgern die Kosten für die Pflege von Säuglingen und Kleinkindern in angemessener Höhe übernommen, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert bzw. auf Hilfe angewiesen sind und die Eltern oder Verwandten die Pflege nicht ausführen können. Einrichtungen, in denen gesunde Kinder und Säuglinge gepflegt werden, deren Eltern/Sorgeberechtigte wegen einer eigenen Erkrankung ihrer Sorgepflicht nicht nachkommen können, fallen abweichend von den ustl. Regelungen zu § 4 Nr. 16e UStG ebenfalls unter die gewstl. Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Eine zusätzliche GewSt-Belastung würde in diesen Fällen entgegen dem Gesetzeszweck zu einer ungewollten Kostenerhöhung bei den Sozialversicherungsträgern führen.