Mit Bezugsverfügung habe ich zugelassen, dass Verfahren, in denen die Auszahlung von Solidaritätszuschlag zusätzlich zum Körperschaftsteuerguthaben begehrt wird, im Hinblick auf mehrere beim Finanzgericht Köln anhängige Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen können.
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