Gemäß § 245 AO sind die Finanzämter berechtigt, auch andere als die in § 241 AO bestimmten Sicherheiten anzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Steuerpflichtiger nicht in der Lage ist, Sicherheiten i. S. des § 241 AO zu leisten. In derartigen Fällen kann die Sicherheitsleistung u. a. auch durch die Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche des Steuerpflichtigen aus Lebensversicherungsverträgen an das Finanzamt erfolgen. Diese Ansprüche sind grundsätzlich abtretbar. Die Abtretung ist nach den Geschäftsbedingungen der Versicherer jedoch nur wirksam, wenn sie dem Versicherer von dem bisher Berechtigten schriftlich angezeigt wird. Das Unterlassen einer solchen Anzeige hat nach dem Urteil des BGH vom 31. Oktober 1990
Der Abschluss eines zivilrechtlichen Abtretungsvertrages über Lebensversicherungsansprüche zwischen einem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt stellt deshalb noch keine Sicherheit dar. Das Finanzamt muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass der Steuerpflichtige die Abtretung bei seinem Versicherer anzeigt, oder sich in dem Abtretungsvertrag von dem Steuerpflichtigen zur Erstattung der Anzeige bevollmächtigen lassen und die Anzeige anstelle des Steuerpflichtigen selbst erstatten.
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