OFD Hannover - Verfügung vom 18.05.2009
S 2137 - 135 - StO 221/222

OFD Hannover - Verfügung vom 18.05.2009 (S 2137 - 135 - StO 221/222) - DRsp Nr. 2009/80355

OFD Hannover, Verfügung vom 18.05.2009 - Aktenzeichen S 2137 - 135 - StO 221/222

DRsp Nr. 2009/80355

Auswirkung des § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 auf - die Zulässigkeit der Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen/-forderungen in der Steuerbilanz - das Größenmerkmal Betriebsvermögen nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Diese Regelung gilt erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31. Dezember 2007 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG).

Trotz dieses Abzugsverbots ist nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferenten des Bundes und der Länder die handelsrechtlich zu passivierende Gewerbesteuerrückstellung aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Dabei ist die Gewerbesteuer mit dem Betrag anzusetzen, der sich ohne ihre Berücksichtigung als Betriebsausgabe ergibt (keine Anwendung der so genannten 5/6-Methode nach R 4.9 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Allerdings sind die sich aus der Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung ergebenden Gewinnminderungen außerbilanziell wieder zu korrigieren.