(entspricht MF-Erlass vom 22. Januar 2003 - S 2706 - 175 - 31)
Miet- und Pachtverträge zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und ihrem Betrieb gewerblicher Art können nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter keine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs gewerblicher Art bilden (Abschn. 28 Abs. 4 KStR). Mit Urteil vom 24. April 2002 (BFH/NV 2002 S. 1260) hat der BFH die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Als Vergleichsmaßstab zu dem Verhältnis zwischen juristischer Person des öffentlichen Rechts und dem Betrieb gewerblicher Art zieht der BFH die Grundsätze zur Betriebsaufspaltung heran. In der Urteilsbegründung zitiert der BFH auch die hinsichtlich der Büro- und Verwaltungsgebäude durch Urteil vom 23. Mai 2000 (BStBl 2000 II S. 621) verschärfte Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung.
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